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Schadensgutachten

Bei der Regulierung von Schäden beobachten wir meist drei Szenarien:

  1. der Verursacher tritt für den entstandenen Schaden ein
  2. die beschädigten Gegenstände sind komplett oder in Teilen versichert
  3. es gibt einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen einen Verursacher.

In den beiden letztgenannten Fällen wird häufig ein Gutachter eingeschaltet, der Art und Umfang des Schadens bewertet.

Bei technisch schwierigen Sachverhalten in der IT-Welt und deren Peripherie sowie in der Medien-, Studio- und Veranstaltungstechnik sind Fragen nach Art, Ursache und Umfang des Schadens und seiner Bewertung nur von spezialisierten Sachverständigen zu beantworten. Geschädigte sollten wissen: die Einschaltung eines Gutachters geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (oder seiner Versicherung). Dieser Vorgang ist gesetzlich geregelt, z. B. AG Siegburg (Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10)

Schadensgutachten werden häufig bestellt

  • von Versicherungen im Versicherungs- oder Leistungsfall
  • von allen Geschädigten, die einen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB haben
  • bei Fragen zur Ursache des Schadens, um einen Schädiger oder Verantwortlichen zu identifizieren (z.B. bei Installationsfehlern oder aufgrund von Produkthaftung)

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Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist in Kraft getreten:
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und Know-how.

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