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Fertigstellungsbescheinigung

Die Fertigstellungsbescheinigung gemäß § 641 a BGB ersetzt die Abnahme eines geleisteten Werkes gegenüber einem Unternehmer (Ersteller). Das gesetzlich geregelte Verfahren sieht vor, dass in der Bescheinigung die Mängelfreiheit bzw. eine Mängelliste zum Ausdruck kommen muss, auf die sich die Parteien im weiteren Verfahren beziehen können.

Die Fertigstellungsbescheinigung ist wichtig für Auftragnehmer, denen nach der Erstellung einer bau- oder bauähnlichen Leistung (z.B. Lieferung und Installation von IT, IT-Peripherie, LED-, Medientechnik, inklusive Programmierungen) vom Auftraggeber eine zeitnahe Abnahme verweigert wird. Um die Mängelfreiheit der Leistung auch ohne Bestätigung des Auftraggebers attestieren zu lassen, sollte ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Die Beauftragung geschieht durch den Auftragnehmer in einvernehmlicher Absprache mit dem Auftraggeber oder durch Bestimmung eines zertifizierten Sachverständigen durch eine entsprechende Kammer.

Fertigstellungsbescheinigungen werden in der Regel in Auftrag gegeben

  • durch einen leistenden Unternehmer, um eine zeitnahe Mängelfreiheit seiner Leistungen erklärt zu bekommen
  • wenn der Auftraggeber die Abnahme mit Verweis auf bestehende Mängel der Leistung verweigert

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Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist in Kraft getreten:
Schutz der Geschäftsideen, Betriebsgeheimnisse
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